Finanzielle Sozialhilfe

Personen und Familien können bei der Finanziellen Sozialhilfe um eine vorübergehende Unterstützung zur Überwindung finanzieller Notlagen ansuchen.

Anspruch auf Unterstützung haben

Personen, welche vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens 12 Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben und einen der folgenden Status innehaben: 

  • italienische Staatsbürger 

  • Bürger der Staaten der EU

  • Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind

  • Personen mit Flüchtlingsstatus

  • Personen mit dem Status subsidiären Schutzes

Zudem haben nach 5jährigem ständigen Aufenthalt und ununterbrochenen Wohnsitz in Südtirol folgende Personen Anspruch auf die Leistungen der Finanziellen Sozialhilfe insofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:

  • Drittstaatsangehörige
  • Staatenlose 

 

Finanziellen Unterstützungen

  • Miete- und Wohnungsnebenkosten

  • Soziales Lebensminimum

  • Unterhaltsvorschuss für Kinder

  • Taschengeld für Betreute in Einrichtungen der Sozialdienste

  • verschiedene finanzielle Hilfen für Personen und Familien in schwierigen Lebenslagen

 

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